Darf ich Bilder aus dem Internet, die auf dem Lehrkräfte-Gerät gespeichert sind, über den Beamer im Unterricht zeigen?
Ja, wenn...
... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt und
... die Quelle genannt wird
oder
... die Veranstaltung nicht öffentlich ist. (Aber bitte die nachfolgenden Hinweise beachten!)
Warum?
Im Rahmen des Unterrichts ist es gemäß § 60a UrhG erlaubt, einzelne Bilder zu zeigen.
Darüber hinaus ist die Wiedergabe, also das bloße Zeigen urheberrechtlich geschützter Werke (nicht aber deren Kopieren und Verteilen) immer dann ohne Erlaubnis zulässig, wenn dies nicht öffentlich erfolgt – der verfolgte Zweck ist dann egal. Die Urheberin/der Urheber hat lediglich das Recht, öffentlich stattfindende Wiedergaben zu verbieten (sofern keine Nutzungsausnahme wie etwa § 60a UrhG greift). Erfolgt eine Wiedergabe dagegen in einem nicht-öffentlichen Rahmen, kann dies von vornherein nicht untersagt werden: Es handelt sich um keine urheberrechtlich relevante Nutzung.
Wann nun eine Wiedergabe öffentlich ist, lässt sich nicht pauschal sagen. Klare Zahlengrenzen existieren hierfür nicht. Entscheidendes Merkmal ist der Beziehungsgrad zwischen den einzelnen Personen der Veranstaltung. So gilt auf jeden Fall eine Klasse, die schon länger in dieser Zusammensetzung unterrichtet wird, als nicht öffentlich (sog. "enger Klassenverband“). Anders kann es sein, wenn mehrere Klassen zugleich an einer Unterrichtseinheit teilnehmen. Definitiv öffentlich sind größere Schulveranstaltungen und solche, zu denen Externe kommen können.
Ist der Schulunterricht öffentlich?
Teilweise wird behauptet, Schulunterricht sei immer öffentlich im urheberrechtlichen Sinne. Das ist falsch und geht zu weit. Der Gesetzgeber stellt in der amtlichen Begründung der Nutzungsausnahmen für Unterricht und Lehre (§ 60a UrhG) fest: Die Wiedergabe von Werken für Gruppen, die keine Öffentlichkeit bilden, werde durch § 60a UrhG nicht berührt.
Mit anderen Worten: Ist eine Wiedergabe schon nicht-öffentlich, soll es auf § 60a UrhG gar nicht mehr ankommen. Für § 60a UrhG verbleiben auch so genügend Anwendungsfälle, da diese Ausnahmeregelung nicht nur den Unterricht in Klassenverbänden an Schulen, sondern in jeglicher Form an unterschiedlichsten Bildungseinrichtungen – von der Vorschule bis zur Universität – erfasst.