Ja, wenn…

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt,

... die erlaubte Länge nicht überschritten wird und

... die Quelle genannt wird

oder

... die Veranstaltung nicht öffentlich ist. (Aber bitte die Hinweise beachten!)

Warum?

Die Voraussetzungen einer erlaubnisfreien Wiedergabe von Musikdateien entsprechen denen einer Wiedergabe von Filmwerken (siehe daher bereits hier). Musikstücke bis zu einer Länge von 5 Minuten gelten als Werke geringen Umfangs und dürfen vollständig vorgespielt werden. Bei längeren Stücken erlaubt § 60a UrhG es lediglich, bis zu 15 % vorzuspielen.

Sollte die Veranstaltung als nicht öffentlich einzustufen sein, dürfen ohne Einschränkung Musikdateien vorgespielt werden. (Zur Erläuterung siehe hier: Ist der Schulunterricht öffentlich?)