Ja, wenn…

... dies zur Veranschaulichung des Unterrichts erfolgt und

... die Quelle genannt wird.

Warum?

Nach § 60a Absatz 2 UrhG dürfen sämtliche Arten von Abbildungen (Bilder, Grafiken, Fotos, Zeichnungen etc.) vollständig für Unterrichtszwecke verwendet werden.